31 Jan Nachhaltige Geschäftspolitik für Textil- und Bekleidungshersteller zwingend
Doch: Wie steht es mit der rechtlichen Haftung für unwahre Aussagen über Nachhaltigkeitskodizes vor Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB)?
Ohne Nachhaltigkeit geht in der Textil- und Bekleidungsindustrie nichts mehr. Für die Unternehmen ist Nachhaltigkeitsengagement oder Corporate Social Responsibility (CSR) unerlässlich um ihre Produkte an den Kunden zu bekommen. Endlich, freut sich der Verbraucher. Doch nicht überall ist Nachhaltigkeit drin wo sie drauf steht.
Was ist, wenn Aussagen über die Einhaltung von Nachhaltigkeitskodizes nicht zutreffen. In welcher Weise ist der Abschluss eines Kaufvertrags davon betroffen?
Um es kurz zu machen:
Unwahre Behauptungen hinsichtlich produktbezogener Faktoren sind ein Fall für das Kaufmängelgewährleistungsrecht. Etwa, wenn der Hersteller von seinem Produkt behauptet es sei zu 100 Prozent aus Bio-Baumwolle und es stimmt nicht, es ist lediglich aus normaler Baumwolle oder gar einer Materialmischung.
Für unwahre Äußerungen hinsichtlich unternehmensbezogener Faktoren kommt eine Haftung wegen vorvertraglicher Wahrheitspflichtverletzung in Betracht. Etwa wenn bestimmte Zertifizierungen, Gütezeichen oder Mitgliedschaften nur behauptet aber nicht tatsächlich vorhanden sind – ein Nachhaltigkeitsbericht nach ISO 26000 oder eine Mitgliedschaft im UN-Global-Compact.
Ohne an dieser Stelle zu sehr in Einzelheiten zu gehen:
Es ist für Hersteller aus der Textil- und Bekleidungsindustrie, genauso wie für Händler und den Textil Service, größte Vorsicht geboten. Nochmal: CSR-Codes können sowohl produktbezogene als auch unternehmensbezogene Faktoren betreffen. Die Rechtsfolgen für Verstöße von Unternehmen unterscheiden sich wesentlich.
Unwahre Aussagen über produktbezogene Faktoren haben insbesondere die Anwendung des Gewährleistungsrechts zur Folge. Das Versprechen die Voraussetzungen bestimmter Zertifikate, wie Blue Sign, GOTS, Fairtrade, Fair Wear, BSCI, Blauer Engel oder Vergleichbares einzuhalten, kann zu einer kaufrechtlichen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 1, Satz 1 BGB führen oder eine Hersteller- bzw. Verkäuferangabe nach § 434 Absatz 1, Satz 3 BGB darstellen. Genügt die Kaufsache dem Siegel nicht oder wurde sie unter Verletzung dessen hergestellt, ist die Sache mangelhaft. Dann hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB. Lässt sich dies nicht realisieren – wie soll nur die fehlende Bio-Baumwolle in das Textil kommen? – sind weitergehende Ansprüche auf Rückgabe, Neuausstattung und Weiteres denkbar.
Vorvertragliche Versprechen hinsichtlich unternehmensbezogener Faktoren haben keinen Einfluss auf die Soll-Beschaffenheit der Kaufsache. Handelt es sich bei der Aussage des Herstellers/Verkäufers um eine unwahre Tatsachenbehauptung, liegt ein vorvertraglicher Wahrheitspflichtverstoß vor. Zwar hat der Abnehmer/Käufer keinen Anspruch auf Einhaltung des CSR-Codes. Er kann sich aber unter den Voraussetzungen von § 123 (Arglistige Täuschung) bzw. §§ 311 Absatz 2 , 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB (vorvertragliche Pflichtverletzung) vom Vertrag lösen und Schadensersatz verlangen.
Übrigens: Die ausgeführten Pflichten gelten analog bei anderen Vertragsgestaltungen, etwa im Textil Service bei Leasing- oder Mietverträgen.
Also aufpassen! Vertrauen Sie nur ausgewiesenen Experten beim Umgang mit Zertifikaten, Gütesiegeln, CSR-Codes und ähnlichem. RECHTSTEINER hilft Ihnen beim Nachhaltigkeitsmanagement. Und zwar konsequent und richtig.