Arbeitsrechtliche Hinweise - Berufsbekleidung und Corporate Fashion - Andrea Rechtsteiner
15865
post-template-default,single,single-post,postid-15865,single-format-standard,ajax_updown,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-15.0,qode-theme-bridge,wpb-js-composer js-comp-ver-5.4.5,vc_responsive

Arbeitsrechtliche Hinweise – Berufsbekleidung und Corporate Fashion

Berufsbekleidung und Corporate Fashion

von RECHTSTEINER ®

Mitunter taucht die Frage auf, wie Berufsbekleidung und Corporate Fashion arbeitsrechtlich zu behandeln ist. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass sie getragen wird? Ist das Tragen gar gesetzlich vorgeschrieben? Hierzu geben wir Ihnen – kurzgefasst – gerne einige Hinweise.

Arbeitsrechtliche Hinweise

Arbeitsrechtlich sind Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung (Persönliche Schutzausrüstung – PSA) zu unterscheiden:

  • Berufsbekleidung

hat sich für bestimmte Berufe als zweckmäßig erwiesen und ist für sie üblich geworden (z. B. Köche, Zimmerleute, Maler). Um Berufskleidung handelt es sich, wenn deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, sie zwar nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl begrenzt sein kann, aber vom Arbeitnehmer nach dem persönlichen Geschmack bestimmt wird.

  • Dienstkleidung

sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind (etwa Kellner, Schaffner). Dieser Zweck kann durch eine Vorgabe hinsichtlich des Corporate Designs  (Design, Farbe, Schnitt, Material, etc.) der während der Arbeit zu tragenden Kleidung erreicht werden. Es ist üblich dass sie vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Anschaffung und Auswahl ist mitbestimmungspflichtig.

  • Schutzkleidung (PSA)

ist eine Arbeitskleidung, die aus Gründen des Arbeitsschutzes oder zur Arbeitssicherheit während der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Dies unterliegt zusätzlichen spezifischen Gesetzen, Verordnungen und Normen.

  • Schlußfolgerung

Der Arbeitnehmer muss es bei Berufskleidung hinnehmen, dass ihm durch einschränkende Vorgaben des Arbeitgebers im Rahmen einer die Kleidung betreffenden Arbeitsanweisung weitgehend die Möglichkeit genommen wird, seiner Kleidung zur Abgrenzung anderen gegenüber eine eigene persönliche Note zu geben.

Im deutschen Arbeitsrecht zählt das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb zum Anlegen einer Dienst- oder Schutzkleidung in der Regel zur Arbeitszeit. Die Umkleidezeit muss vergütet werden.

Andrea Rechtsteiner
a.rechtsteiner@andrea-rechtsteiner.de