22 Mai Steuerliche Hinweise – Berufskleidung und Corporate Fashion
Berufskleidung und Corporate Fashion
Von RECHTSTEINER ®
Oft ist nicht bekannt, wie mit Berufskleidung nach steuerlichen Grundsätzen zu verfahren ist. Können sie z. B. als Werbungskosten oder als betriebliche Ausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden? Hierzu einige kurzgefasste Hinweise.
Steuerliche Hinweise
Nach allgemeinen Grundsätzen kommt ein Abzug von Aufwendungen für die Beschaffung von Berufsbekleidung aber auch die Pflege (Reinigung, Wäsche) und ähnliche Folgekosten
- als Betriebsausgaben beim Betriebsinhaber bzw.
- als Werbungskosten beim Arbeitnehmer
nur dann in Frage, wenn ein Bezug zur privaten Lebensführung definitiv ausscheidet.
- Sowohl als auch
Sog. gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich wie privat nutzbar sind, gehören zu den „Lebensführungskosten“ und sind nach § 12 EStG steuerlich generell nicht abzugsfähig. Die Beweislast dafür liegt übrigens beim Steuerpflichtigen und nicht beim Finanzamt.
- Normale „bürgerliche“ Kleidung
Handelt es sich um normale „bürgerliche Kleidung“, die auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden könnte, scheidet ein Abzug als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) schon deswegen aus, weil der Betreffende selbst dann, wenn er diese Kleidungsstücke tatsächlich ausschließlich während der Arbeitszeit tragen würde, nicht hinreichend beweisen kann, dass jeder private Nutzen fehlt. Die mit dem Besitz verbundene Möglichkeit, diese Berufskleidung bei Bedarf auch einmal privat zu tragen, ist nicht widerlegbar. Ist die Berufskleidung zwar zweckmäßig, aber nicht auf einen bestimmten Beruf abgestellt, kann sie nicht steuerlich abgesetzt werden.
- Vom Arbeitnehmer beschaffte Berufskleidung
Ist die Berufskleidung vom Arbeitnehmer beschafft und handelt es sich um eine „typische Arbeitskleidung“ (z. B. Robe bei einem Richter, Arztkittel beim Arzt, Schwesterntracht bei Krankenschwester), ist ein Abzug als Werbungskosten (oder beim Betriebsinhaber als Betriebsausgaben) möglich, da das Fehlen einer privaten Nutzbarkeit in solchen Fällen hinreichend klar auf der Hand liegt.
- Vom Arbeitgeber beschaffte Berufskleidung
Hat der Betrieb die Berufskleidung beschafft kann der Betriebsinhaber die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Er überlässt sie dem Arbeitnehmer zum Gebrauch. Damit erspart der Arbeitgeber seinem Beschäftigten Ausgaben. Dies stellt für den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eine Einnahme, einen sog. geldwerten Vorteil, dar.
- Ausnahmen und Sonderfälle
- Steuerlich neutral kann die Zuwendung von Berufskleidung durch den Arbeitgeber nur sein, wenn der Arbeitnehmer seinerseits die Aufwendungen für die betreffende Kleidung steuerlich als Werbungskosten geltend machen könnte und/oder die Überlassung der betreffenden Arbeitskleidung durch gesetzliche Sonder-bestimmungen zu einer steuerfreien Einnahme erklärt worden ist.
- Arbeitsschutzkleidung – PSA (Schweißerschutzkleidung, Flammenhemmde oder Multischutz Kleidung, Chemikalienschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzkleidung wie Handschuhe oder Helme, etc.) sind steuerfrei.
- Überlassene Dienstkleidung ist steuerfrei bei Polizisten, Soldaten und ähnlichen Berufen (§ 3 Nr. 4 ff. EStG), aber auch vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung anderer Berufsgruppen (z. B. der Frack des Orchestermusikers), wenn durch Tarifvertrag oder ähnliche Regelungen die betreffenden Arbeitnehmer allgemein einen Anspruch darauf haben, die Berufskleidung gestellt zu bekommen.
- Vom Betrieb für Zwecke der Repräsentation der Werbung unentgeltlich überlassene Berufskleidung (Corporate Fashion) gehört nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialversicherungsrechts zu den Sachbezügen und ist damit bei Berechnung von Lohnsätzen bzw. Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.